Seit dem 1. Januar 1974 werden in der Bundesrepublik Deutschland
Verkehrsverstöße nicht nur mit Verwarnungs- oder
Bußgeldern oder Strafen geahndet, sondern – je nach
Schwere, d.h. Gefährlichkeit des Verstoßes – auch mit
Punkten bewertet. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde das Punktsystem
am 3. Oktober auch in den neuen Bundesländern, d.h. im Gebiet der
ehemaligen DDR, eingeführt.
Im Laufe der Zeit wurde das Punktsystem - insbesondere die Bewertung
der einzelnen Verkehrsverstöße mit Punkten - immer wieder
aktualisiert und an Neuregelungen z.B. in der
Straßenverkehrsordnung angepasst.
Zum 1. Januar 1999 wurde im Rahmen der Überarbeitung vieler
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Einführung der
EU-Fahrerlaubnisklassen) auch das Punktsystem neu geregelt.
1.2 Warum wurde das Punktsystem eingeführt?
1974 wurde die Einführung des Punktsystems folgendermaßen
begründet: Das Einhalten der Verkehrsregeln ist eine entscheidende
Voraussetzung für das Funktionieren des Straßenverkehrs und
die Vermeidung von Unfällen. Wer immer wieder schwerwiegende
Verkehrsverstöße begeht, erhöht dadurch das
Unfallrisiko. Er zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist,
eigene Interessen dem Allgemeinwohl unterzuordnen. Deshalb liegt es im
Interesse der Allgemeinheit, solche Kraftfahrer von der motorisierten
Verkehrsteilnahme auszuschließen.
Heute ist das Punktsystem nicht mehr ausschließlich auf den
Entzug der Fahrerlaubnis ausgerichtet, sondern enthält als
wesentlichen Bestandteil auch Hilfsangebote. Kraftfahrer, die diese
Hilfen nutzen, können einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig
entgegenwirken.
Das Punktsystem ermöglicht eine Bewertung der Gefährlichkeit
unterschiedlicher Verkehrsverstöße, unabhängig davon
welche Geld- oder Freiheitsstrafe im Einzelfall festgesetzt wird. Zwar
gibt es für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Bußgeldkatalog feste Regelsätze, dennoch kann es durch die
Würdigung der persönlichen Umstände des Betroffenen
Abweichungen davon gegeben. Die Bewertung eines begangenen
Verkehrsverstoßes mit Punkten ändert sich dadurch jedoch
nicht, so dass das Punktsystem die Gleichbehandlung der Kraftfahrer
sicherstellt.
1.3 Wo findet man die rechtlichen Grundlagen?
Die Rechtsvorschriften, durch die das Punktsystem geregelt wird, findet man
- im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 4 und § 29
- in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) in den §§ 40 bis 45 und der Anlage 13
- im Fahrlehrergesetz (FahrlG) in den §§ 31, 33 und 33a
- in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) in den §§ 13 bis 15.
2. Was geschieht bei Verkehrsverstößen?
2.1 Welche Verkehrsverstöße werden mit Punkten bewertet?
Alle Verstöße, die so schwerwiegend sind, dass sie im
Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
eingetragen werden, werden mit Punkten bewertet.
Dies ist der Fall
- bei allen Verkehrs-Straftaten
- bei Ordnungswidrigkeiten nur dann, wenn das Bußgeld laut
Bußgeld-Katalog (Regelsatz) mindestens 40,- Euro beträgt.
Voraussetzung für die Eintragung in Flensburg ist, dass die
Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat
rechtskräftig, d.h. das Verfahren abgeschlossen sein muss.
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 40,- Euro
geahndet werden, werden nicht in Flensburg registriert. Für sie
gibt es daher auch keine Punkte.
Daher führen z.B.
- das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr
- eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h
- eine Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde
nicht zu Punkten in Flensburg.
2.2 Wonach richtet sich die Anzahl der Punkte?
Je nach Schwere des Verstoßes werden zwischen 1 und 7 Punkte
registriert. Dabei wird zwischen der Bewertung von Straftaten und der
von Ordnungswidrigkeiten unterschieden.
2.2.1 Wie viele Punkte gibt es bei Straftaten?
Je nach Art der Straftat werden 5, 6 oder 7 Punkte in Flensburg registriert.
Mit 7 Punkten bewertet werden
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Mit 6 Punkten bewertet werden z.B.
- Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot
- Kennzeichenmissbrauch
-Gebrauch unversicherter Kraftfahrzeuge.
Mit 5 Punkten werden z.B. bewertet
- Nötigung
- Unterlassene Hilfeleistung
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
2.2.2 Wie viele Punkte gibt es bei Ordnungswidrigkeiten?
Ordnungswidrigkeiten (mit einem Bußgeld-Regelsatz von mindestens
40,- Euro) werden je nach Schwere des Verstoßes mit 1 bis 4
Punkten bewertet.
Im Folgenden jeweils einige Beispiele.
4 Punkte
- Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Missachtung des Verkehrszeichens Überholverbot
- Wenden, rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung fahren auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
- Fußgänger am Fußgängerüberweg das Überqueren nicht ermöglicht
- Fahren bei "Rot" mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Mit dem Pkw innerorts mehr als 40 km/h oder außerhalb geschl. Ortschaften mehr als 50 km/h zu schnell gefahren
- Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze oder Fahren unter Drogeneinfluss ohne weitere Auffälligkeit
3 Punkte
- Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis in Betrieb gesetzt
- Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne ausreichende Profiltiefe in Betrieb genommen
- Mit dem Pkw innerorts zwischen 26 und 40 km/h zu schnell gefahren
- Kraftfahrzeug oder Anhänger um mehr als 20% überladen
2 Punkte
- Behinderung oder Gefährdung von Fahrgästen beim Vorbeifahren an Haltestellen
- Benutzung des Seitenstreifens auf der Autobahn zum schnelleren Vorwärtskommen
- Gefährdung durch falsches Verhalten beim Abbiegen
- Gefährdung durch Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen
1 Punkt
- Kind nicht mit vorgeschriebener Rückhalteeinrichtung (Kindersitz) gesichert
- In einem Fußgängerbereich oder verkehrsberuhigtem Bereich gefahren und dabei Fußgänger gefährdet
- Fahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen, obwohl die
zulässige Höhe, Breite oder Länge überschritten war
- Mit dem Pkw zwischen 21 und 25 km/h zu schnell gefahren
2.3 Kann man auch mehr als 7 Punkte auf einmal bekommen?
Durch einen einzelnen Verkehrsverstoß kann man nicht mehr als 7
Punkte bekommen. Verstößt ein Kraftfahrer durch eine
Handlung gleichzeitig gegen mehrere Verkehrsvorschriften, so wird nur
die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt
(sog. "Tateinheit").
Dennoch können bei einer einzigen Fahrt auch mehr als 7 Punkte
zusammen kommen, wenn die Zuwiderhandlungen jeweils eigenständige
Handlungen darstellen, z.B. wenn jemand
- mit abgefahrenen Reifen (3 Punkte) losfährt
- an einer Ampel bei Rot durchfährt und dadurch einen Unfall
verursacht (4 Punkte als Ordnungswidrigkeit oder sogar 7 Punkte als
Straftat)
- anschließend weiterfährt und dadurch Unfallflucht begeht (7 Punkte).
Jedem Verstoß lag hierbei eine neue eigenständige Entscheidung zugrunde, so dass es sich um "Tatmehrheit" handelt.
2.4 Welche Maßnahmen drohen Kraftfahrern, die wiederholt Verstöße begehen und dadurch Punkte sammeln?
Das Punktsystem sieht in Abhängigkeit von der erreichten Punktzahl
drei Maßnahmearten vor, die die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde gegenüber Kraftfahrern mit Punkten zu
ergreifen hat.
Solange ein Kraftfahrer weniger als 8 Punkte hat, wird die Behörde
(in der Regel) nicht tätig (Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf
Probe werden jedoch - je nach Art des Deliktes – eventuell schon
beim ersten Verstoß zusätzliche Maßnahmen ergriffen.).
Dennoch können auch solche Kraftfahrer freiwillig an einem
Aufbauseminar teilnehmen und dafür sogar 4 Punkte abbauen.
- Ergeben sich 8 bis 13 Punkte, so unterrichtet die
Fahrerlaubnisbehörde den Kraftfahrer über seinen Punktestand,
verwarnt ihn und weist ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit
hat, freiwillig an einem Aufbauseminarteilzunehmen.
Dadurch kann er 2 Punkte – bei einem Stand von nur 8 Punkten
sogar 4 Punkte - abbauen.
- Ergeben sich 14 bis 17 Punkte, so ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Allerdings nur dann, wenn der Betroffene innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht schon einmal an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
Sie weist den Kraftfahrer außerdem daraufhin, dass er auch mit
diesem Punktestand die Möglichkeit zum Abbau von 2 Punkten hat,
nämlich durch die freiwillige Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von
18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.
- Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss dann die Fahrerlaubnis entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei den zu treffenden Maßnahmen
keinen Entscheidungsspielraum. Sobald die Verstöße
rechtkräftig geworden und ein entsprechender Punktestand erreicht
worden ist, muss sie die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
2.5 Abbildung: Maßnahmen im Punktsystem
Die folgende Abbildung gibt eine Übersicht über die im Punktsystem vorgesehenen Maßnahmen:
2.6 Was geschieht, wenn man sehr schnell hintereinander Verkehrsverstöße begeht, die zu Punkten führen?
Je nach zeitlicher Abfolge von Verkehrsverstößen und der
Rechtskraft der Entscheidungen über ihre Ahndung könnte es
geschehen, dass für einen Kraftfahrer so schnell hintereinander
Punkte registriert werden müssen, dass er eine oder sogar zwei der
im Punktsystem vorgesehenen Maßnahmestufen überspringen
würde.
So könnten z.B. bei einem Fahrer, der zunächst nur 5 Punkte
hatte, unmittelbar hintereinander weitere Verstöße mit 3, 4
und 7 Punkten rechtskräftig werden. Er hätte dann 19 Punkte,
so dass die Fahrerlaubnis eigentlich entzogen werden müsste.
Dieser Kraftfahrer hätte jedoch zuvor keinerlei schriftliche
Ankündigung erhalten und wäre weder auf einen drohenden
Fahrerlaubnisentzug, noch auf die Möglichkeit, durch die Teilnahme
an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung
Hilfe zu erhalten und ggf. Punkte abzubauen, hingewiesen worden.
Deshalb gelten für solche Fälle Sonderregelungen:
- Wer 14 bis 17 Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen
Punktestand von 8 bis 13 Punkten vorgesehene Mitteilung (Hinweis auf
die Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an
einem Aufbauseminar) erhalten zu haben, dessen Punktestand wird auf 13
Punkte reduziert.
Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der
Fahrerlaubnisbehörde.
- Wer 18 und mehr Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen
Punktestand von 8 bis 13 Punkten vorgesehene Mitteilung (Hinweis auf
die Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an
einem Aufbauseminar) erhalten zu haben, dessen Punktestand wird auf 13
Punkte reduziert.
Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der
Fahrerlaubnisbehörde.
- Wer 18 und mehr Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen
Punktestand von 14 bis 17 Punkten vorgesehene Verwarnung (Anordnung der
Teilnahme an einem Aufbauseminar und / oder Hinweis auf die
Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an
einer verkehrspsychologischen Beratung) erhalten zu haben, dessen
Punktestand wird auf 17 Punkte reduziert.
Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde.
Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass jeder Kraftfahrer vor einem
etwaigen Fahrerlaubnisentzug aufgrund der Häufung von
Verkehrsverstößen die Möglichkeit hatte, an
Hilfsangeboten teilzunehmen und sein Verhalten zu verändern.
2.7 Welche weiteren Maßnahmen sind außerdem möglich?
Unabhängig von den im Punktsystem vorgesehenen Maßnahmen
kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Art der begangenen
Verkehrsverstöße Zweifel an der (charakterlichen) Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen geltend machen. In einem solchen
Fall kann die Behörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Hält die
Behörde aufgrund des Gutachtens die Nichteignung für
erwiesen, so entzieht sie die Fahrerlaubnis.
Auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde, z.B. bei Trunkenheit im Verkehr ist
möglich.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so werden die Punkte für die vor
dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht.
(Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis nur deshalb entzogen wurde,
weil ein Kraftfahrer mit 14 bis 17 Punkten nicht an dem angeordneten
Aufbauseminar teilgenommen hat.)
2.8 Wie lange werden Verkehrsverstöße und Punkte gespeichert?
Eintragungen von Verkehrsverstößen werden in Flensburg nicht
für immer und ewig gespeichert, sondern nach genau festgelegten
Fristen wieder getilgt. Damit werden zugleich auch die Punkte getilgt.
- Nach 10 Jahren werden Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol- oder
Drogen-Konsum und Straftaten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis
entzieht, getilgt.
- Nach 5 Jahren werden alle anderen Straftaten getilgt.
- Nach 2 Jahren werden Ordnungswidrigkeiten getilgt.
Die Tilgungsfrist beginnt nicht mit dem Tag des Verstoßes,
sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung bzw. dem Tag des
ersten Urteils oder der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den
Richter.
Die Tilgung kann durch neue Eintragungen gehemmt werden:
- Eine Ordnungswidrigkeit wird erst dann getilgt, wenn keine andere
Ordnungswidrigkeit und keine Straftat mehr gespeichert ist, deren
Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Ordnungswidrigkeiten – mit Ausnahme von Verstößen
gegen die 0,5-Promille-Regelung – werden allerdings in jedem Fall
spätestens nach 5 Jahren getilgt, auch dann wenn andere
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten noch eingetragen bleiben.
- Eine Straftat wird erst dann getilgt, wenn keine andere Straftat mehr
gespeichert ist, deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Eingetragene Ordnungswidrigkeiten hemmen die Tilgung von Straftaten
nicht.
2.9 Wodurch kann man Punkte abbauen?
Im Punktsystem gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten durch freiwillige Maßnahmen Punkte abzubauen:
- Bis zu einem Punktestand von höchstens 13 Punkten, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar:
Beträgt der Punktestand am letzten Tag des Seminars, an dem die
Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird, nicht mehr als 8 Punkte,
so werden 4 Punkte abgezogen.
Beträgt der Punktestand am letzten Tag des Seminars, an dem die
Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird, nicht mehr als 13 Punkte,
so werden 2 Punkte abgezogen.
- Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten und erst nach der
Teilnahme an einem Aufbauseminar, durch die Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung
Beträgt der Punktestand am letzten Tag der Beratung, an dem die
Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird, nicht mehr als 17 Punkte,
so werden 2 Punkte abgezogen.
3. Aufbauseminare im Punktsystem
3.1 Wann wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?
Wenn ein Kraftfahrer 14 oder mehr Punkte erreicht, prüft die
zuständige Fahrerlaubnisbehörde, ob der Betroffene innerhalb
der letzten 5 Jahre bereits an einem Aufbauseminar - im Rahmen des
Punktsystems oder der Fahrerlaubnis auf Probe - teilgenommen hat:
Grafik: Pfeil War dies nicht der Fall, so fordert sie den Kraftfahrer
auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und innerhalb einer bestimmten
Frist eine Teilnahmebescheinigung darüber vorzulegen.
- Hat er innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an einem Aufbauseminar
teilgenommen, so erhält der Betroffene lediglich eine Mitteilung
über die Möglichkeit zur Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung und den Hinweis, dass bei Erreichen
von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. (Ausnahme:
Hat der Betroffene zuvor an einem allgemeinen Aufbauseminar
teilgenommen und muss nun aufgrund eines Alkohol- oder
Drogen-Verstoßes an einem "besonderen Aufbauseminar" teilnehmen,
so erfolgt die Anordnung zur Teilnahme auch dann, wenn seit dem
allgemeinen Aufbauseminar noch keine 5 Jahre vergangen sind.)
Die Frist für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung beträgt
in der Regel nicht mehr als 8 Wochen und kann nur bei Vorliegen ganz
besonderer Gründe (z.B. Krankenhausaufenthalt) verlängert
werden.
Gegen die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann
Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat jedoch keine aufschiebende
Wirkung, d.h. die für das Vorlegen der Teilnahmebescheinigung
gesetzte Frist muss in jedem Fall eingehalten werden.
Übrigens ist die Anordnung ein Verwaltungsakt, für den von dem Betroffenen eine Verwaltungsgebühr zu zahlen ist.
3.2 Welche verschiedenen Arten von Aufbauseminaren gibt es?
3.2.1 Aufbauseminare in Fahrschulen
Die meisten der mehrfach auffällig gewordenen Kraftfahrer,
nämlich alle, deren Verstöße nicht im Zusammenhang mit
dem Fahren unter Alkohol- oder Drogen-Einfluss standen, müssen an
einem Aufbauseminar in einer Fahrschule teilnehmen.
Diese Seminare nach dem Programm "Aufbauseminar für
Punkteauffällige – ASP" werden unter 4. genauer beschrieben.
Sie dürfen nur von Fahrlehrern mit einer speziellen
Zusatzausbildung durchgeführt werden, die die sog.
Seminarerlaubnis besitzen.
3.2.2 Besondere Aufbauseminare
Wer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr
teilgenommen hat und auffällig geworden ist, muss an einem
"besonderen" Aufbauseminar teilnehmen. Diese Seminare werden durch
dafür ausgebildete und zugelassene Verkehrspsychologen
durchgeführt. Sie bestehen aus einem Vorgespräch und 3
Sitzungen zu je 180 Minuten Dauer.
3.3 Wie meldet man sich zu einem Aufbauseminar an?
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Auskunft darüber geben, an wen
der Betroffene sich wenden muss, um sich für ein Aufbauseminar
anzumelden.
Dort weiß man,
- welche Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich der Behörde Aufbauseminare durchführen
- ob es eine zentrale Anmeldestelle gibt, an die man sich wenden kann
- welche Verkehrspsychologen berechtigt sind, besondere Aufbauseminare
für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer
durchzuführen.
3.4 Was kostet ein Aufbauseminar?
Es gibt keine verbindlich festgelegte Teilnahmegebühr, sondern
jede Fahrschule legt den Preis – so wie bei der Fahrausbildung
auch – selbst fest. Bei dem angegebenen Preis muss es sich immer
um den Endpreis – einschließlich Teilnehmer-Begleitheft,
Kosten für die Testfahrt (Fahrprobe) und Mehrwertsteuer –
handeln.
Auch die Kosten für ein besonderes Aufbauseminar werden von dem
durchführenden Verkehrspsychologen bzw. dem
verkehrspsychologischen Institut selbstständig kalkuliert.
3.5 Was geschieht, wenn man trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnimmt?
Wenn der Behörde, die die Teilnahme angeordnet hat, nicht
innerhalb der festgesetzten Frist die Bescheinigung über die
vollständige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt wird, wird
die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst
erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist.
Um die Frist nicht zu versäumen, ist es wichtig, sich unmittelbar
nach Erhalt der Anordnung um einen Platz in einem Aufbauseminar zu
bemühen. Denn es kann etwas dauern, bis in der Nähe ein
Aufbauseminar beginnt und – frühestens 14 Tage nach Beginn -
abgeschlossen ist.
3.6 Wann darf an einem Einzelseminar teilgenommen werden?
Wenn ganz besondere Gründe vorliegen, weshalb die Teilnahme an
einem Aufbauseminar in einer Gruppe nicht zumutbar ist, kann die
Behörde die Genehmigung zur Teilnahme an einem Einzelseminar
erteilen. Einzelseminare können z.B. zulässig sein bei sehr
prominenten Kraftfahrern, deren Anwesenheit die ungestörte
Durchführung eines Gruppenseminars in Frage stellen würde,
oder für Menschen mit erheblichen körperlichen Behinderungen.
Ein Einzelseminar besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer
und einer Fahrprobe. Auch Einzelseminare dürfen nur von Inhabern
einer Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Aufgrund des
erhöhten Aufwandes können Einzelseminare erheblich teurer
sein als die normalen Gruppenseminare.
4. Wie werden "Aufbauseminare für Punkteauffällige – ASP" durchgeführt?
Im Folgenden werden die Aufbauseminare für Punkteauffällige
nach § 4 StVG, die von Fahrlehrern mit Seminarerlaubnis
durchgeführt werden, näher beschrieben.
4.1 Was soll durch das Aufbauseminar erreicht werden?
Die Teilnehmer an den Aufbauseminaren sollen veranlasst werden,
Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im
verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen.
Ziel ist der Abbau und die Verbesserung problematischer und
gefahrenträchtiger Komponenten des Verkehrsverhaltens und der
Einstellungen und Werthaltungen zum Straßenverkehr, insbesondere
durch:
- Bewusstmachen besonders risikoreicher Formen des Verkehrsverhaltens
- Erkennen eigener problematischer Verhaltensweisen und Einstellungen
- Aufdecken der Selbstverborgenheit des Fahrverhaltens und der Fahrmotive
- Bewusstmachen von Zusammenhängen zwischen Gefühlen und Fahrverhalten
- Anregen zur Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Selbstkritik des Fahrverhaltens
- Ausgleich von Wissensdefiziten und Korrektur von Fehlern in der Bedienung des Kraftfahrzeugs
- Verbesserung der Verkehrsbeobachtung und der Informationsverarbeitung
- Entwicklung positiver verkehrsgerechter Einstellungen und Verhaltensweisen.
4.2 Aus welchen Teilen besteht ein Aufbauseminar?
Ein Aufbauseminar besteht aus
- 4 Sitzungen zu je 135 Minuten Dauer (zuzüglich Pausenzeiten) und
- einer Testfahrt (Fahrprobe) zwischen der 1. und der 2. Sitzung.
Die Testfahrt wird in Gruppen durchgeführt und dauert je
Teilnehmer ca. 45 Minuten (30 Minuten Fahrzeit und 15 Minuten
Besprechung). Die Testfahrt in einer 3er-Gruppe dauert daher für
alle Mitfahrer insgesamt mindestens 135 Minuten.
4.3 Nach welchem Programm wird bei den Aufbauseminaren gearbeitet?
Die Durchführung der Aufbauseminare richtet sich nach dem Programm
"Aufbauseminare für Punkteauffällige – ASP" des
Deutschen Verkehrssicherheitsrates e.V. – DVR. Der Deutsche
Verkehrssicherheitsrat hat das Programm von Verkehrswissenschaftlern
unter Beteiligung erfahrener Seminarleiter entwickeln und fortlaufend
aktualisieren lassen.
Das Programm ist in einem "Handbuch für Seminarleiter"
ausführlich und detailliert dargestellt. In diesem Handbuch werden
- die Grundlagen der Durchführung von Aufbauseminaren
- das Aufbauseminar für Fahranfänger - ASF
- das Aufbauseminar für Punkteauffällige - ASP
- Hintergrundinformationen, u.a. zu den rechtlichen Bestimmungen
beschrieben.
Das Handbuch wird über die Fahrlehrerverbände und die Fahrlehrerausbildungsstätten vertrieben.
4.4 Mit welchen Methoden werden Aufbauseminare durchgeführt?
In den Aufbauseminaren stehen die Erfahrungen der Teilnehmer im
Mittelpunkt des Geschehens. Deshalb hält der Seminarleiter keine
langen Vorträge, sondern gibt den Teilnehmern die Gelegenheit, von
ihren Erlebnissen und Erfahrungen zu berichten und gemeinsam mit ihm
nach Möglichkeiten zu suchen, zukünftig
Verkehrsverstöße und Unfälle zu vermeiden.
Wichtig hierfür ist die aktive Mitarbeit
- in Partner- oder Kleingruppenarbeit
- bei moderierten Gruppengesprächen
- in Diskussionen.
Manche Überlegungen erfordern außerdem eine Vorbereitung der
Teilnehmer in Einzel- / Stillarbeit anhand des
Teilnehmer-Begleitheftes. Diese Vorbereitung soll z. T. auch zwischen
den Sitzungen zuhause erfolgen.
Zur Unterstützung der Seminararbeit dient das Teilnehmer-Begleitheft, das alle Teilnehmer bei der 1. Sitzung erhalten.
Das Teilnehmer-Begleitheft enthält
- Informationen zu den Inhalten der einzelnen Sitzungen
- die Arbeitsunterlagen, die im Verlauf des Seminars benötigt werden.
Der Preis für das Begleitheft ist in der Seminargebühr enthalten.
4.5 Was geschieht in den einzelnen Sitzungen und bei der Testfahrt (Fahrprobe)?
4.5.1 Was geschieht in der 1. Sitzung?
Die erste Sitzung dient dem Kennenlernen der Teilnehmer. Sie machen
sich miteinander bekannt, schildern ihre Zuweisungsdelikte und
äußern ihre Erwartungen. Der Seminarleiter beschreibt die
Ziele des Seminars und die Bedingungen für die erfolgreiche
Teilnahme. Es werden Erfahrungen und Meinungen über sichere und
gefährliche Verkehrsteilnehmer ausgetauscht. Anschließend
überlegen die Teilnehmer und versuchen zu beschreiben, wie andere
ihre Fahrweise vermutlich einschätzen. Am Schluss der Sitzung
werden die nächsten Seminareinheiten (Testfahrt und 2. Sitzung)
vorbereitet.
4.5.2 Was geschieht bei der Testfahrt (Fahrprobe)?
Bei der Testfahrt fahren die Teilnehmer in eigener Verantwortung. Sie
sollen zeigen, wie sie sich normalerweise im Straßenverkehr
verhalten. Dabei wird deutlich, welche Situationen sie angemessen und
sicher bewältigen und welche eventuell gefährlichen Fehler
sie sich angewöhnt haben. Die Mitfahrer haben jeweils die Aufgabe
den Fahrer zu beobachten, um ihm im anschließenden
Auswertungsgespräch mitzuteilen, was ihnen aufgefallen ist.
Mitfahrer und Seminarleiter beschreiben dabei, wie sicher sie sich
während der Fahrt gefühlt haben.
4.5.3 Was geschieht in der 2. Sitzung?
Zunächst berichten die Teilnehmer der verschiedenen Fahrgruppen
sich gegenseitig von den Erlebnissen und Ergebnissen ihrer Testfahrt.
Vom Seminarleiter werden Hinweise zu häufig beobachteten Fehlern,
z.B. zur Geschwindigkeitswahl, gegeben. Anschließend werden
anhand der vorbereiteten Aufzeichnungen einzelner Teilnehmer
Fahrerbiografien untersucht, um herauszufinden, wodurch die
Häufung von Auffälligkeiten verursacht wurde und wie sich
dies für die Zukunft vermeiden lässt. Zum Schluss werden die
Teilnehmer gebeten, sich auf die Inhalte der nächsten Sitzung
zuhause vorzubereiten.
4.5.4 Was geschieht in der 3. Sitzung?
Die Teilnehmer beschreiben, auf welche Weise Gefühle das Verhalten
als Kraftfahrer beeinflussen. Anhand eigener Erlebnisse werden die
Gefahren gefühlsgesteuerten Handelns und mögliche
Gegenmaßnahmen erarbeitet. Verschiedene Fahrerrollen werden
miteinander verglichen und das Leitbild des
nüchtern-vernünftigen Fahrers besprochen. Dann werden weitere
Faktoren, die zur Entstehung gefährlicher Situationen beitragen
können, erörtert. Auch zur nächsten Sitzung erhalten die
Teilnehmer einen Vorbereitungsauftrag.
4.5.5 Was geschieht in der 4. Sitzung?
Zu Beginn der 4. Sitzung wird über die Zusammenhänge zwischen
Verkehrsverstößen und Unfallgefahren und die Verantwortung
als Kraftfahrer diskutiert. Der Seminarleiter gibt dann
grundsätzliche Hinweise zum Punktsystem und erläutert, welche
Folgen weitere Auffälligkeiten haben könnten. Die Teilnehmer
denken über die persönlichen Konsequenzen eines
Fahrerlaubnisentzuges nach. Nach einem Rückblick auf den Verlauf
des Seminars und die besprochenen Einzelthemen überlegt jeder
Teilnehmer, inwieweit er sein Verhalten ändern muss und will, um
in Zukunft möglichst keine weiteren Verkehrsverstöße zu
begehen. Zum Schluss können die Teilnehmer dem Seminarleiter eine
Rückmeldung geben, wie ihnen das Aufbauseminar insgesamt gefallen
hat. Bei vollständiger Teilnahme erhalten sie dann die
Teilnahmebescheinigung.
4.6 Welche Fahrlehrer dürfen Aufbauseminare durchführen?
Wer Aufbauseminare durchführen möchte, benötigt
dafür die sog. "Seminarerlaubnis". Die Seminarerlaubnis wird (auf
Antrag) erteilt, wenn der Fahrlehrer
- die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt
- innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre lang hauptberuflich
Fahrschüler für die Klassen A und B theoretisch und praktisch
ausgebildet hat
- mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat.
Der Einweisungslehrgang besteht aus einem 4-tägigen Grundkurs
(Einweisung in gruppenorientierte Lehrmethoden) und einem ebenfalls
4-tägigen programmspezifischen Kurs. Fahrlehrer, die bereits die
Seminarerlaubnis für das Programm "Aufbauseminare für
Fahranfänger – ASF" besitzen, müssen nur noch am
programmspezifischen Kurs für ASP teilnehmen.
Wer Aufbauseminare durchführen will, muss entweder
Fahrschulinhaber sein oder ein eingetragenes
Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule
haben, der ebenfalls eine Seminarerlaubnis besitzt.
4.7 Welche Vorschriften sind bei der Durchführung von Aufbauseminaren zu beachten?
Die Teilnehmerzahl beträgt
- mindestens 6 Personen, damit ein Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmer möglich ist.
- höchstens 12 Personen, damit jeder Einzelne ausreichend zu Wort kommen kann.
Das Aufbauseminar dauert von der 1. bis zur 4. Sitzung
- mindestens 14 Tage
- höchstens 4 Wochen.
An einem Tag darf immer nur eine Sitzung stattfinden.
Durch diese Vorgaben haben die Teilnehmer zwischen den Sitzungen die Gelegenheit
- über das, was besprochen wurde, weiter nachzudenken
- während ihrer Fahrten ihr Fahrverhalten kritisch zu beobachten
- Anregungen, die sie erhalten haben, im Alltag auszuprobieren
- Vorbereitungsaufgaben zu erledigen, die für die Diskussionen in der jeweils folgenden Sitzung wichtig sind.
Bei den Testfahrten (Fahrproben) sollen die Teilnehmer möglichst
mit einem Fahrzeug der Klasse fahren, mit dem sie (mehrheitlich)
auffällig geworden sind. Es müssen Fahrzeuge verwendet
werden, die der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
(DV-FahrlG § 5) entsprechen, d.h. im Pkw-Bereich
Fahrschulfahrzeuge mit Doppelbedienung. Da die Fahrten in Gruppen
stattfinden, ist dadurch für jeden Teilnehmer gewährleistet,
dass
- nur mit einem technisch einwandfreien Fahrzeug gefahren wird
- der Seminarleiter im Notfall zum Schutz der Mitfahrer eingreifen kann.
Für Testfahrten (Fahrproben) mit motorisierten Zweirädern
dürfen auch Teilnehmerfahrzeuge verwendet werden, wenn sie die
Bedingungen für ein Ausbildungsfahrzeug der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse erfüllen.
4.8 Welche Pflichten haben die Teilnehmer an den Aufbauseminaren?
Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft,
ist es wichtig, dass jeder – im Rahmen seiner persönlichen
Fähigkeiten – aktiv und konstruktiv mitmacht.
Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer
- vollständig an allen Teilen des Aufbauseminars teilnimmt
- immer pünktlich ist
- nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt
- den Ablauf des Seminars nicht stört.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine
Teilnahmebescheinigung erhalten. Er muss dann an einem neuen
Aufbauseminar vollständig teilnehmen. Damit niemand
Befürchtungen haben muss, dass das, was er im Seminar sagt, ihm
schaden könnte, sind die Teilnehmer und der Seminarleiter zur
Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.
Dies gilt auch für eventuell zusätzlich Anwesende, z. B.
- einen Kollegen des Seminarleiters, der dem Seminarleiter hilft oder von ihm lernen möchte
- den Freund eines ausländischen Teilnehmers, den der Seminarleiter als „Dolmetscher“ dabei sein lässt.
4.9 Kann man versäumte Seminarteile in einem anderen Aufbauseminar nachholen?
Eine Teilnahmebescheinigung kann man nur erhalten, wenn man an einem
Aufbauseminar vollständig teilgenommen hat. Es ist nicht
möglich einzelne Seminarteile, z. B. die Fahrprobe oder die letzte
Sitzung in einem anderen Seminar nachzuholen, sondern man muss in einem
solchen Fall an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen.
Dies ist deshalb wichtig, weil
- alle Teile des Aufbauseminars aufeinander aufbauen. Sie sind jedoch
nicht in jedem Seminar identisch, da der Verlauf und die Ergebnisse des
Seminars von den Beiträgen der Teilnehmer mitbestimmt werden.
- die gegenseitigen Anregungen der Teilnehmer untereinander
entscheidend zum Ergebnis des Seminars beitragen. Diese gegenseitige
Beeinflussung setzt aber voraus, dass alle Teilnehmer das Seminar
gemeinsam miteinander von der ersten bis zur letzten Sitzung
durchlaufen.
4.10 Welche Pflichten haben die Seminarleiter von Aufbauseminaren?
Der Seminarleiter muss jedem Teilnehmer, der die Voraussetzungen
erfüllt hat, am Ende des Seminars eine Teilnahmebescheinigung
aushändigen.
Die Seminarleiter sind verpflichtet Aufbauseminare so
durchzuführen, wie
- die rechtlichen Vorschriften
- die Auflagen der Behörde
- und das im „Seminarleiter-Handbuch“ mit seinen Zielen, Inhalten und Methoden beschriebene Programm
dies vorgeben.
Die ordnungsgemäße Durchführung der Aufbauseminare wird
durch die zuständige Behörde überwacht. Zu diesem Zweck
können auch sachverständige Mitarbeiter der Behörde am
Aufbauseminar teilnehmen.
Seminarleiter müssen nach ihrer Ausbildung
- zum ersten Mal nach zwei Jahren
- danach alle 4 Jahre
an einer 3-tägigen Fortbildung teilnehmen.
Wer zugleich auch Seminarleiter für das Programm ASF
(Aufbauseminare für Fahranfänger) ist, kann an einer
kombinierten 4-tägigen Fortbildung für beide Programme
teilnehmen.
4.11 Abbildung: Muster einer Teilnahmebescheinigung
Die Bescheinigung, die die Seminarteilnehmer bei vollständiger
Teilnahme am Ende vom Seminarleiter erhalten, entspricht folgendem
Muster: